Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften  des  Bundes  oder
der  Länder die Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder
in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht  entsprechen.  Rechtsvorschriften
mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.


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